Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürRiG – Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht (1)

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. 1.
    gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretungen,
  2. 2.
    gegenüber der vorgesetzten Dienststelle in Ausübung der Befugnisse der Richtervertretungen,
  3. 3.
    für Angelegenheiten und Tatsachen die offenkundig sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).