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§ 2 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürRiG – Geltungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gilt es, soweit dieses besonders bestimmt ist.

(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(4) (aufgehoben)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).