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§ 15 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürRiG – Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder (1)

Die Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein. Sie bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).