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§ 7 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürPOG – Bildungseinrichtungen der Polizei

(1) Bildungseinrichtungen der Polizei sind die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum in Meiningen. Sie sind dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, obliegen die Aufgaben nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz.

(3) Das Bildungszentrum ist für die Einstellung von Anwärtern im Vorbereitungsdienst der Polizei und für die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständig. Ihm obliegt darüber hinaus die Fortbildung für alle Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung gegeben ist.