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§ 10 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürPOG – Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden

(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die zuständigen Behörden zu unterrichten.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Ordnungsbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung der Landespolizeidirektion und den ihr nachgeordneten Behörden Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich, soweit es die eigene Zuständigkeit betrifft, erteilen.

(3) Weisungen nach Absatz 2 sind jeweils an die unterste Polizeibehörde zu richten, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisungen ausreicht. Satz 1 gilt nicht für Weisungen des für die Polizei zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamts.