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§ 4 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürNRSchutzG – Ausnahmen

(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.

(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.

(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,

  1. 1.

    die eine Gastfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,

  2. 2.

    die keinen abgetrennten Nebenraum haben,

  3. 3.

    zu denen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben,

  4. 4.

    in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und

  5. 5.

    die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Rauchergaststätte, zu der Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

(5) Das Rauchverbot gilt nicht in Spielkasinos und Spielhallen,

  1. 1.

    die eine für die Aufstellung von Spielgeräten freigegebene Gesamtfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,

  2. 2.

    die keinen abgetrennten Nebenraum haben,

  3. 3.

    in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und

  4. 4.

    die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Raucher-Spielkasino oder Raucher-Spielhalle gekennzeichnet sind.

(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.

Zu § 4: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).