Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 43 ThürMeldeG – Überleitungsbestimmungen für die Aktualisierung und Bereinigung der Melderegister (1)

(1) Bisher nicht gespeicherte Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach den §§ 3b, 10 und 13 Abs. 1 und 2 in das Melderegister aufzunehmen.

(2) Soweit Daten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Melderegistern gespeichert sind, über die in § 3 genannten Daten hinausgehen, sind diese innerhalb eines Jahres zu löschen.

(3) (aufgehoben)

(4) Karteien, welche die Meldebehörden auf Grund der Einführung der automatisierten Datenverarbeitung nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sind abzuschließen und zur Archivierung anzubieten. Wird eine Archivwürdigkeit verneint, so sind sie unverzüglich zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).