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§ 41 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 41 ThürMeldeG – Rechtsverordnungen (1)

(1) Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster

    1. a)

      der Meldescheine nach § 13 Abs. 1 und 2 und § 25,

    2. b)

      der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach §15 Abs. 4 Satz 2,

    3. c)

      der Meldebestätigung nach § 16 Abs. 4,

    4. d)

      des Verzeichnisses nach § 26 Abs. 2,

      • sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen,

  2. 2.

    die Aufbewahrung und Vernichtung der nach § 16 Abs. 1 abgegebenen Meldescheine zu regeln,

  3. 3.

    das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 zu bestimmen,

  4. 4.

    die regelmäßige Übermittlung oder den automatisierten Abruf der in § 29 Abs. 1 genannten Daten vorzuschreiben. Dabei ist der Anlass und der Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren festzulegen,

  5. 5.

    entsprechend § 38 Abs. 2 das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübermittlung, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens zu regeln,

  6. 6.

    im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die Verteilung der Kosten des Betriebes des landeseinheitlichen Verfahrens und der Nutzung der Datenübermittlungswege zu bestimmen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form, Verfahren und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist

  1. 1.
    in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und
  2. 2.
    die Bekanntmachung bei dem Hauptstaatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

Auf Änderungen von Bekanntmachungen kann durch Verwaltungsvorschrift hingewiesen werden, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist; Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).