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§ 34 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 34 ThürMeldeG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich aus einer Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
  2. 2.
    die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, den § 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. 3.
    entgegen § 6 Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt,
  4. 4.
    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  5. 5.
    als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als sein Beauftragter entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 die besonderen Meldescheine nicht oder nicht vollständig bereithält, vorlegt oder aufbewahrt,
  6. 6.
    als Leiter einer Einrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 oder als sein Beauftragter die aufgenommenen Personen entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich in ein Verzeichnis einträgt oder das Verzeichnis entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 nicht zur Einsichtnahme bereithält oder
  7. 7.
    entgegen § 33 Abs. 3 Satz 2 Daten in einer anderen als der dort geregelten Form veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).