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§ 33 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 33 ThürMeldeG – Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (1)

(1) Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist, erteilen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

(2) Die Meldebehörde darf Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen eine Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren erteilen. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. § 32 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrade und
  3. 3.
    Anschriften (jedoch nicht die Anschriften nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1) sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

erteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden.

(4) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene an Stelle des Widerspruchs nach Satz 1 auch lediglich der Veröffentlichung seiner Daten in bestimmten Teilen des Adressbuchs widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung und in den Fällen der Absätze 1 und 2 einmal jährlich, im Falle des Absatzes 3 mindestens drei Monate vor der Melderegisterauskunft durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) § 32 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).