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§ 30 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 30 ThürMeldeG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1)

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Doktorgrade,
  4. 4.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. 5.
    Tag und Ort der Geburt,
  6. 6.
    Geschlecht,
  7. 7.
    Staatsangehörigkeiten,
  8. 8.
    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  9. 9.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  10. 10.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
  11. 11.
    Anzahl der minderjährigen Kinder,
  12. 12.
    Übermittlungssperren sowie
  13. 13.
    Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag der Geburt,
  3. 3.
    Geschlecht,
  4. 4.
    Anschrift,
  5. 5.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. 6.
    Übermittlungssperren sowie
  7. 7.
    Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden, er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das für das Meldewesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Religionsgesellschaften zuständigen Ministerium auf Antrag der betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften feststellen, ob der Datenempfänger die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).