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§ 22 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 22 ThürMeldeG – Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft (1)

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn, ohne dass aus der bisherigen Wohnung ausgezogen wird, durch

  1. 1.
    Polizeibeamte oder Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, aus dienstlichen Gründen eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft,
  2. 2.
    Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit mehr als zweijähriger Dienstzeit oder Beamte des Bundesgrenzschutzes für nicht länger als sechs Monate eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft oder
  3. 3.
    Grundwehrdienst- oder Grenzschutzgrunddienstleistende oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren eine Gemeinschaftsunterkunft

bezogen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).