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§ 12 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 12 ThürMeldeG – Übernahme von Daten durch Archive (1)

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Meldebehörde nach § 11 sind unverzüglich nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners seine zu diesem Zeitpunkt im Melderegister gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

(2) Die Erfassung, Verwahrung, Erhaltung und Erschließung der Daten unterliegt im Falle der Übernahme den Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes. Die Benutzung ist entgegen § 16 des Thüringer Archivgesetzes jedoch nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 zulässig.

(3) (aufgehoben)

(4) Karteikarten, die ausschließlich die in § 3 genannten Daten enthalten und die zur Aufgabenerfüllung der Meldebehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 2 noch benötigt werden, sind nach Ablauf der 50-jährigen Aufbewahrung dem zuständigen Archiv anzubieten. Sie können dem zuständigen Archiv an Stelle der gesonderten Aufbewahrung zur Verwahrung angeboten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur nach § 11 Abs. 3 Satz 2 verarbeitet oder genutzt werden können.

(5) Das Archiv hat ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).