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Thüringer Gesetz über das Meldewesen
Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

Vom 23. März 1994 (GVBl. S. 342)

Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Meldebehörden1
Aufgaben der Meldebehörden2
Speicherung von Daten3
Ortsteilnamen3a
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters3b
Ordnungsmerkmale4
Zweckbindung der Daten5
Meldegeheimnis6
  
Zweiter Abschnitt 
Schutzrechte 
  
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen7
Rechte des Betroffenen8
Auskunft an den Betroffenen9
Berichtigung und Ergänzung von Daten10
Löschung und Aufbewahrung von Daten11
Übernahme von Daten durch Archive12
  
Dritter Abschnitt 
Meldepflichten 
  
Allgemeine Meldepflicht13
Begriff der Wohnung14
Mehrere Wohnungen15
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht16
Datenerhebung, Meldebestätigung und Meldeschein17
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen18
Auskunftspflicht des Wohnungsgebers19
Seeleute20
Befreiung von der Meldepflicht21
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft22
Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt23
Beherbergungsstätten24
Meldescheine für Beherbergungsstätten25
Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen26
(weggefallen)27
  
Vierter Abschnitt 
Datenübermittlungen 
  
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden28
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen29
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften30
Datenübermittlung an den Suchdienst31
Melderegisterauskunft32
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen33
  
Fünfter Abschnitt 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten34
Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften35
Verfolgungszuständigkeit36
  
Sechster Abschnitt 
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden, landeseinheitliches Verfahren 
  
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Auftrag37
Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen38
  
Siebenter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
(weggefallen)39
(weggefallen)40
Rechtsverordnungen41
Verwaltungsvorschriften42
Überleitungsbestimmungen für die Aktualisierung und Bereinigung der Melderegister43
(weggefallen)44
Gleichstellungsbestimmung45
In-Kraft-Treten46
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525)