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§ 6 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1

§ 6 ThürMaschGBVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.