§ 3 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
§ 3 ThürMaschGBVO – Abrufverfahren
Die Befugnis zur förmlichen Zulassung berechtigter Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung) wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen. Soweit es hierzu des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bedarf (§ 81 Abs. 1 GBV), verbleibt die Zuständigkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium.