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§ 3 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1

§ 3 ThürMaschGBVO – Abrufverfahren

Die Befugnis zur förmlichen Zulassung berechtigter Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung) wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen. Soweit es hierzu des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bedarf (§ 81 Abs. 1 GBV), verbleibt die Zuständigkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium.