§ 1 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürMaschGBVO – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Dateien zu führen. Die Reihenfolge der zur erstmaligen Anlegung des maschinellen Grundbuchs berufenen Grundbuchämter bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Die maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.