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§ 5 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Auftrag und Organisation der Landesplanung
 

§ 5 ThürLPlG – Fach- und Rechtsaufsicht  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörde.

(2) Erfüllen die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, können sie von der obersten Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen sie dieser Anweisung innerhalb der Frist nicht nach, kann die oberste Landesplanungsbehörde anstelle dieser Stellen die notwendigen Maßnahmen ergreifen.