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§ 3 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Auftrag und Organisation der Landesplanung
 

§ 3 ThürLPlG – Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 2 Abs. 2 festgelegten Planungsregionen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung. Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.

(2) Die Regionalen Planungsgemeinschaften können Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.