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§ 24 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 24 ThürLPlG – Zielabweichungsverfahren  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung kann im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen nach § 3 Nr. 5 ROG und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben.

(3) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese gibt den betroffenen öffentlichen Stellen und Regionalen Planungsgemeinschaften sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.

(4) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die obere Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft und den betroffenen oberen Landesbehörden. Kann das Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft nicht hergestellt werden, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.

(5) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die landesplanerische Beurteilung nach § 22 Abs. 7 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.