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§ 11 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 11 ThürLPlG – Bekanntgabe und Inkrafttreten der Raumordnungspläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms nach § 13 Abs. 3 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, die Genehmigung der Regionalpläne im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben. Mit den Bekanntgaben treten die Raumordnungspläne in Kraft.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, wo der Raumordnungsplan mit der Begründung ab dessen Inkrafttreten eingesehen werden kann. Das sind beim Landesentwicklungsprogramm die Landesplanungsbehörden, beim Regionalplan die zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und die obere Landesplanungsbehörde. Die Raumordnungspläne sind mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.