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§ 1 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Auftrag und Organisation der Landesplanung
 

§ 1 ThürLPlG – Raumordnung und Landesplanung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Raumordnung soll eine nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fördern, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit den Erfordernissen einer dauerhaften Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen und der demographischen Entwicklung in Einklang bringt und zu einer großräumig ausgewogenen Ordnung führt.

(2) Die Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet. Sie ist staatliche Aufgabe und umfasst die übergeordnete, überörtliche und übergreifende Planung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes. Dabei wirken Land und Kommunen in der Weise zusammen, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Die Landesplanung wird umgesetzt durch

  1. 1.

    die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) und

  2. 2.

    aufeinander abgestimmte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.

(3) Das Land beteiligt sich an der Raumentwicklung in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum im Zusammenwirken mit den Ländern und dem Bund sowie durch transnationale und interregionale Zusammenarbeit.