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§ 53 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Achter Abschnitt – Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürLMG – Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat

(1) Als Mitglied in den ZDF-Fernsehrat wird durch den Freistaat Thüringen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GVBl. S. 635) in der ab dem Inkrafttreten des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags geltenden Fassung ein Vertreter aus dem Bereich "LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)" entsandt.

(2) Entsandt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Gesellschaftliche Verbände und Organisationen des Bereichs "LSBTTIQ" mit Sitz in Thüringen können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im ZDF-Fernsehrat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags bewerben. Die Auswahl trifft der Landtag durch Beschluss. Das Entsendungsrecht des nach Satz 2 bestimmten Verbandes oder der bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats.