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§ 50 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürLMG – Finanzierung der Landesmedienanstalt

(1) Die Landesmedienanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV.

(3) Die Landesmedienanstalt verwendet den Anteil nach Absatz 2 zur Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen, zur Förderung der technischen Versorgung des gesamten Landes, zur Förderung lokaler, nicht kommerzieller Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und von Medienbildungs-Projekten einschließlich entsprechender Qualifizierungs-, Service- und Professionalisierungsmaßnahmen im Umgang mit Medien im Sinne des § 33 Abs. 2 sowie entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 10 und 11.

(4) Soweit die Landesmedienanstalt den Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV entsprechend den Absätzen 1 bis 3 nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Landesfunkhaus Thüringen im MDR zu. Diese Mittel werden nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitglieder des Rundfunkrats des Landes für rundfunkspezifische Maßnahmen zur Förderung und Darstellung des Medienstandorts Thüringen unter besonderer Berücksichtigung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen verwendet. Ferner sollen die Mittel auch für Kinder- und Jugendfilmförderung sowie für Kinder- und Jugendprojekte mittels neuer Medientechnologien eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Mittel zur Ausweitung der Darbietungen des MDR im Hörfunk und Fernsehen von in Thüringen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen verwendet werden. Der MDR veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger für jedes Kalenderjahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, für welche Projekte und in welcher Höhe diese Mittel verwendet wurden.