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§ 45 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürLMG – Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung folgende ständige Ausschüsse ein:

  1. 1.

    den Programm- und Jugendschutzausschuss,

  2. 2.

    den Haushaltsausschuss,

  3. 3.

    den Rechtsausschuss,

  4. 4.

    den Technikausschuss und

  5. 5.

    den Ausschuss für Bürgermedien und Medienbildung.

Die Versammlung kann weitere Ausschüsse bilden. Sie wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der Versammlungsmitglieder.

(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 44 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen.

(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen.