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§ 44 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürLMG – Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands

(1) Die Versammlung ist zuständig,

  1. 1.

    über die Zulassung, deren Widerruf oder Rücknahme zu entscheiden,

  2. 2.

    den Direktor der Landesmedienanstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,

  3. 3.

    die Satzung über die innere Ordnung der Landesmedienanstalt zu erlassen; die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,

  4. 4.

    Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln,

  5. 5.

    den jährlichen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,

  6. 6.

    den Datenschutzbeauftragten der Landesmedienanstalt zu bestimmen,

  7. 7.

    für die Vergabe von Gutachten zur Medienforschung,

  8. 8.

    für die Feststellung, dass eine Zulassung wegen wiederholter Rechtsverstöße nicht verlängert wird (§ 15 Abs. 1 Satz 6),

  9. 9.

    das Nähere zu den vereinfachten Verfahrensvorschriften für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk, Pilotprojekte sowie Bürgerradio und Bürgerfernsehen (§ 20 Abs. 6) durch Satzung zu regeln,

  10. 10.

    für die Überwachung der Programmgrundsätze nach § 3,

  11. 11.

    für die Feststellung, ob die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch die Gesamtheit der in einem Verbreitungsgebiet verbreiteten Rundfunkprogramme erfüllt sind (§ 9),

  12. 12.

    über die Vertretung wesentlicher Meinungen im Programmbeirat zu entscheiden (§ 9 Abs. 2),

  13. 13.

    das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 31) durch Satzung zu regeln,

  14. 14.

    das Nähere zu den Bürgermedien durch Satzung zu regeln (§ 34 Abs. 6),

  15. 15.

    die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 103 Abs. 2 Satz 4 MStV),

  16. 16.

    für die Festlegung des Sitzes der Landesmedienanstalt (§ 40 Abs. 1 Satz 2) sowie

  17. 17.

    die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 42 Abs. 7 Satz 2); als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrats des Mitteldeutschen Rundfunks festgesetzt werden; bei der Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung sind das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die finanzielle Gesamtsituation der Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zustimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors:

  1. 1.

    die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten der Landesmedienanstalt in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, sowie die Bestellung des Vertreters nach § 46 Abs. 3 und

  2. 2.

    Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50.000 Euro.

Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen.

(3) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:

  1. 1.

    der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

  2. 2.

    Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 100.000 Euro und

  3. 3.

    über- und außerplanmäßige Ausgaben.