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§ 42 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürLMG – Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung

(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden je einen Vertreter:

  1. 1.

    die evangelischen Kirchen,

  2. 2.

    die katholische Kirche,

  3. 3.

    die jüdischen Gemeinden,

  4. 4.

    die Familienverbände,

  5. 5.

    die Arbeitgeberverbände,

  6. 6.

    die Handwerkerverbände,

  7. 7.

    die Bauernverbände,

  8. 8.

    die Verbände der Opfer des Stalinismus,

  9. 9.

    die Verbände der Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigten und Sozialrentner,

  10. 10.

    der Bund der Vertriebenen - Landesverband Thüringen,

  11. 11.

    die Behindertenverbände,

  12. 12.

    die Frauenverbände,

  13. 13.

    die Jugendverbände,

  14. 14.

    die Kulturverbände,

  15. 15.

    die Hochschulen,

  16. 16.

    der Landessportbund,

  17. 17.

    die Verbände der freien Berufe,

  18. 18.

    die Verbraucherschutzverbände,

  19. 19.

    die Naturschutzverbände,

  20. 20.

    die Interessenvertretungen der Migranten und

  21. 21.

    der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen.

Die Arbeitnehmerverbände entsenden zwei Vertreter, die verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen angehören. Die Landesregierung entsendet einen Vertreter. Der Versammlung gehört ferner je ein Abgeordneter der im Landtag vertretenen Fraktionen an.

(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer

  1. 1.

    wegen fehlender Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte,

  2. 2.

    Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,

  3. 3.

    Anbieter eines privaten Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen wesentlich beteiligt ist oder

  4. 4.

    seinen Lebensmittelpunkt nicht in Thüringen hat.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 20 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesverbände oder -vereinigungen die Vertreter. Kommt es in einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 21 entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe zu keiner Einigung über die zu entsendende Person oder im Fall des Satzes 3 über die zu entsendenden zwei Personen, können der Landesmedienanstalt mehrere Personen benannt werden. Kommt es auch nach einer nochmaligen Aufforderung mit Fristsetzung zu keiner Einigung, wählt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus den fristgerecht Benannten den oder die Vertreter.

(4) Bei der Benennung der Mitglieder der Versammlung ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen hinzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon zehn Frauen befinden, im Benehmen mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, dass der Versammlung insgesamt zehn Frauen angehören.

(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.

(6) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit fordert die Landesmedienanstalt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 21 und Satz 3 entsendungsberechtigten Organisationen oder Gruppen auf, einen Vertreter für die neue Amtszeit zu entsenden und der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 3 zu benennen. Sie hat dies im Thüringer Staatsanzeiger und in sonstiger Weise landesweit bekannt zu machen. Zur Entsendung der Vertreter des Landtags wendet sich die Landesmedienanstalt an den Präsidenten des Landtags und an die oberste Landesbehörde zur Entsendung eines Vertreters der Landesregierung.

(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Mitglieder der Versammlung und ehemalige Mitglieder haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Landesmedienanstalt bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig keiner Geheimhaltung bedürfen.

(8) Wenn ein Mitglied der Versammlung dem ihn entsendenden Landesverband, der Landesvereinigung oder dem Landtag nicht mehr angehört, scheidet es aus der Versammlung aus und es ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die ein Entsendungsverbot rechtfertigenden Voraussetzungen nachträglich bekannt werden oder eintreten.