§ 39 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Kabelbelegung, Plattformen
§ 39 ThürLMG – Satzungen, Richtlinien
Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts. Dabei ist die Bedeutung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.