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§ 37 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Kabelbelegung, Plattformen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürLMG – Plattformen, Umstellung von analoger auf digitale Übertragung und Netzneutralität

(1) Für Plattformen gelten § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 24 bis 40 sowie die §§ 78 bis 90 MStV entsprechend.

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage kann mit Einwilligung der Landesmedienanstalt und nach vorheriger Abstimmung mit dem Programmanbieter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesmedienanstalt die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie natürliche oder juristische Personen, die den Zugang zu solchen Netzen vermitteln, dürfen Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder nicht zugunsten anderer Datenübertragungen blockieren, verlangsamen oder anderweitig behindern. Insbesondere ist es unzulässig, die Übertragung von Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder besonderen Preisanforderungen zu unterwerfen. Bei Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten dürfen bestimmte Inhalte, Dienste oder Anwendungen nicht aus dem Volumenverbrauch herausgerechnet oder nach Verbrauch des vereinbarten Datenvolumens von einer Drosselung ausgenommen werden.