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§ 36 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Kabelbelegung, Plattformen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürLMG – Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen

(1) Werden Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik verbreitet oder weiterverbreitet, so hat der Betreiber der Kabelanlage die Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Grundversorgung des Landes dienenden Rundfunkprogramme einschließlich der Gemeinschaftsprogramme "3sat", "arte - Der Europäische Kulturkanal", "PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal" und "KI.KA - Der Kinderkanal" nach § 28 Abs. 4 MStV,

  2. 2.

    die im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbaren Rundfunkprogramme, die sonstigen von der Landesmedienanstalt zugelassenen Programme sowie die weiteren für das Land gesetzlich bestimmten Programme,

  3. 3.

    Pilotprojekte im Sinne dieses Gesetzes,

  4. 4.

    die Bürgermedien, soweit diesen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt wurden,

  5. 5.

    die sonstigen herangeführten Programme und mindestens ein Teleshoppingkanal; reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, sind bei der Weiterverbreitung unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Bedingungen für den Empfang primär solche Programme, Teleshoppingkanäle und Telemedien einzuspeisen, die zu einer größtmöglichen Vielfalt beitragen und vielfältige Meinungen und Informationswünsche zur Geltung bringen; ferner ist bei der Weiterverbreitung die Nachfrage der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen; im Übrigen gelten die Auswahlgrundsätze des § 22 entsprechend.

(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte für die Programme nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landesmedienanstalt offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesmedienanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte von ihm fordert, als nach Satz 1 Halbsatz 2 zulässig, kann die Landesmedienanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist.

(3) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen.

(4) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden.

(5) Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhalten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, werden bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Programm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist.

(6) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbar ist.

(7) Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Satz 1, kann die Landesmedienanstalt ihm gegenüber die diesen Bestimmungen entsprechende Belegung anordnen.