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§ 34 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Bürgermedien

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürLMG – Bürgerradio und Bürgerfernsehen, Bürgermedien-Satzung

(1) Bürgerradios und Bürgerfernsehen haben einen publizistischen Auftrag zu lokaler und regionaler Information. Darüber hinaus bieten sie offene Sendeflächen, die von Bürgern in eigener Verantwortung genutzt werden können. Die Zulassung enthält Vorgaben zu den zugangsoffenen Sendezeiten. Diese Vorgaben haben zugangsoffene Sendezeiten von mindestens 14 Stunden pro Woche vorzusehen. Des Weiteren sollen Bürgerradios und Bürgerfernsehen sowohl in Zusammenarbeit mit dem Medienbildungszentrum als auch eigenständig medienpädagogische Angebote unterbreiten, die insbesondere der Nachwuchsförderung und einem reflektierten und professionalisierten Umgang mit Medien dienen.

(2) Wer Bürgerradio oder Bürgerfernsehen veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Landesmedienanstalt. Für die Zulassung gelten die Regelungen des Zweiten Abschnitts. § 20 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Die Zulassung erhalten sollen grundsätzlich zum Zweck der Veranstaltung von Bürgerradio oder Bürgerfernsehen gegründete, nichtwirtschaftliche, eingetragene Vereine. Die Zulassung wird für die Dauer von bis zu vier Jahren erteilt. Verlängerungen sind möglich.

(4) Die Landesmedienanstalt unterstützt Bürgerradios und Bürgerfernsehen unter Berücksichtigung lokaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktureller Gegebenheiten im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(5) Entscheidungen über die Trägerschaft an Offenen Kanälen und Zulassungen von Nichtkommerziellen Lokalradios sowie entsprechende Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(6) Das Nähere zu den Bürgermedien regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.