Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Bürgermedien

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürLMG – Medienbildungszentrum

(1) Die Landesmedienanstalt richtet zur Vermittlung von Medienbildung ein Medienbildungszentrum in eigener Trägerschaft ein. Medienbildung umfasst die Vermittlung eines analytisch-kritischen Verständnisses der Funktion und Wirkungsweisen der Medien in unserer Gesellschaft, von kreativen und praktischen Medienkompetenzen und der Fähigkeit zur Reflexion von Medienerfahrungen sowie ein dazu erforderliches Verantwortungsbewusstsein.

(2) Das Medienbildungszentrum hat insbesondere den Auftrag, Medienprojekte zu initiieren, anzuleiten und zu realisieren. Darüber hinaus sollen Qualifizierungs-, Service- und Professionalisierungsmaßnahmen im Umgang mit Medien angeboten werden. Dabei sind Zielgruppen aller gesellschaftlichen Gruppen und Generationen anzusprechen und neue Medientechnologien zu berücksichtigen. Darüber hinaus führt das Medienbildungszentrum Projekte mit Pilotcharakter durch.

(3) Das Medienbildungszentrum kann die Ergebnisse der Projekte nach Absatz 2 in geeigneter Weise verbreiten, insbesondere über die Verbreitungswege der Bürgerradios und des Bürgerfernsehens.

(4) Das Medienbildungszentrum arbeitet mit Bürgerradios und Bürgerfernsehen zusammen und kann an seinen Standorten unterschiedliche Schwerpunkte setzen.