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§ 32 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Bürgermedien

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürLMG – Bürgermedien

(1) Bürgermedien sind nichtkommerzielle Angebote, deren Aufgaben insbesondere die Medienbildung und die Vermittlung lokaler und regionaler Informationen sind. Dabei gewährleisten sie den Bürgern einen chancengleichen Zugang zu diesen Angeboten. Bürgermedien sollen die Bürger zu einem reflektierten und professionalisierten Umgang mit Medien bewegen. Sie sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Medienunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten.

(2) Bürgermedien sind insbesondere das Medienbildungszentrum (§ 33) sowie Bürgerradios und Bürgerfernsehen (§ 34).

(3) Bürgermedien können auf ihren Übertragungskapazitäten mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern sie dem Charakter der Bürgermedien nicht widersprechen. Darüber hinaus sind im begrenzten Umfang Sendungen und Beiträge untereinander austauschbar.

(4) Der Betreiber einer Kabelanlage oder einer Plattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 1.000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgeltlich die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die analoge und digitale Verbreitung sämtlicher für das Verbreitungsgebiet oder Teile des Verbreitungsgebietes der Kabelanlage oder der Plattform bestimmter Bürgermedien zur Verfügung. Teilnetze von Kabelanlagen oder Plattformen, deren Angebot nicht regionalisierbar ist, zählen bei der Berechnung der angeschlossenen Haushalte als Bestandteil der jeweiligen Kabelanlage oder Plattform. Im Fall des ausschließlichen Plattformbetriebs entfällt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Kapazitäten für die analoge Verbreitung.