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§ 3 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürLMG – Programmgrundsätze

Für in Thüringen zugelassene lokale, regionale und landesweite Programme gelten die Programmgrundsätze des Medienstaatsvertrags. Darüber hinaus gilt:

  1. 1.

    In den Rundfunkprogrammen darf die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet das in dem Zulassungsbescheid angegebene Ausmaß nicht unterschreiten.

  2. 2.

    Landesweite Hörfunkvollprogramme haben zu einer umfassenden Information beizutragen, den besonderen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, der Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie einen angemessenen Anteil journalistisch bearbeiteter Informationsbeiträge, insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur, enthalten. Über die Einhaltung dieses Anteils wacht und entscheidet die Landesmedienanstalt.