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§ 29 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürLMG – Sendezeit für Dritte

(1) Politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen, an den Wahlen zum Thüringer Landtag und an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien.

(2) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.