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§ 12 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürLMG – Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung wird auf Antrag durch die Landesmedienanstalt erteilt. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(3) Veränderungen während des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen. Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.