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§ 1 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürLMG – Zielsetzungen und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rundfunks in Thüringen.

(2) Dieses Gesetz fördert die Vermittlung von Medienbildung. Dabei wird besonderer Wert auf die Befähigung der Medienproduzenten und -rezipienten zu gesellschaftlicher transmedialer Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien gelegt.

(3) Das Gesetz dient der Gewährleistung eines ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutzes sowie einer werte- und qualitätsbezogenen Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden.

(4) Im Rahmen der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rundfunks wird ein möglichst umfassender Zugang der Rundfunkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter angestrebt.

(5) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaten Rundfunks und für die Veranstaltung von Telemedien. Es gilt ferner für die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten.

(6) Dieses Gesetz regelt Einzelheiten der Entsendung des Vertreters Thüringens in den ZDF-Fernsehrat.

(7) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn

  1. 1.

    die Sendungen sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder

  2. 2.

    mit den Sendungen lediglich bis zu 500 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.

(8) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern und Bundesgesetze, welche Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, bleiben unberührt. Ergänzend gelten die für das Land geltenden Staatsverträge, soweit sie den privaten Rundfunk betreffen, für landesweite, regionale und lokale Rundfunkangelegenheiten entsprechend, sofern nicht dieses Gesetz eigenständige Regelungen trifft. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrags (MStV).

(9) Bei der Verbreitung von Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder über öffentliche Telekommunikationsnetze ist Netzneutralität zu gewährleisten.