§ 84 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 84 ThürLHO – Abschlussbericht
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.