§ 77 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 77 ThürLHO – Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.