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§ 25 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürLHO – Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder Rücklagen zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.