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§ 19 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürLHO – Übertragbarkeit

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.

(2) Die Deckung der übertragenen Ausgaben (Ausgabereste) erfolgt aus Ausgabemitteln des Haushaltsjahres, in das die Ausgaben übertragen worden sind, soweit zweckgebundene Einnahmen oder auflösbare Rücklagen nicht zur Verfügung stehen oder besondere Ausgabemittel nicht veranschlagt sind.