§ 119 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 119 ThürLHO – In-Kraft-Treten
(1) Als Landesrecht treten außer Kraft:
- 1.
- 2.die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.
Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.