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§ 117 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 ThürLHO – Änderungen von Gerichtskostenansprüchen, Vergleiche

(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Gleiche gilt für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. 1.
    die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
  2. 2.
    es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Vergleiche hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ansprüche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.

(5) Zuständig für die Entscheidung ist das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf andere Behörden übertragen; die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium, das die Dienstaufsicht über die betreffende Behörde führt.