§ 101 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 101 ThürLHO – Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlassung erteilt.