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Anlage 4 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 ThürLbVO – Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Anlage 4
(zu § 45 Abs. 2 Satz 2)

A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes:

I. Ärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 46 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 findet keine Anwendung.

II. Tierärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.

III. Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

IV. Pharmazeutischer Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.

V. Dienst bei Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege
Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann eine Tätigkeit als

  1. 1.

    Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege,

  1. 2.

    wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Oberassistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie als Akademischer Rat, Akademischer Oberrat oder Akademischer Direktor,

  1. 3.

    Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen

angerechnet werden.

VI. Beamte im Dienst als Pfarrer in Justizvollzugsanstalten
Es ist eine erfolgreiche Ablegung des zweiten theologischen Examens und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach erfolgreicher Ablegung des ersten theologischen Examens zu fordern. Bei nachgewiesener Promotion beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr.

VII. Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim Landtag
Von den Bewerbern sind

  1. 1.

    der Abschluss eines für die Plenar- und Ausschussprotokollierung geeigneten Studiums, beispielsweise eine abgeschlossene Ausbildung in den Studiengängen Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Politologie, Wirtschaftswissenschaften oder Sozialwissenschaften und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit in der Plenar- und Ausschussprotokollierung, vergleichbar dem höheren Dienst, von mindestens drei Jahren und sechs Monaten

zu fordern. Der Präsident des Landtags stellt fest, ob der Bewerber für den höheren Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung geeignet ist.

VIII. Bibliotheksdienst

  1. 1.

    Von Bewerbern sind der Abschluss eines geeigneten wissenschaftlichen Studiums und ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium (beispielsweise innerhalb eines Volontariats) oder eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang Bibliothekswissenschaft zu fordern.

  2. 2.

    Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium im Rahmen eines Volontariats oder eine ähnliche praxisbezogene bibliothekswissenschaftliche Zusatzausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

B. Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes:

I. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Von den Bewerbern nach Anlage 2 Nr. 8 sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluß des Studiums,

  1. 2.

    eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 46 Abs. 5 und 9).

II. Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim Landtag
Von den Bewerbern sind

  1. 1.

    der Abschluss eines für die Plenar- und Ausschussprotokollierung geeigneten Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule, beispielsweise ein Abschluss in einer verwaltungsbezogenen Fachrichtung und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit in der Plenar- und Ausschussprotokollierung vergleichbar dem gehobenen Dienst von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten

zu fordern. Der Präsident des Landtags stellt fest, ob der Bewerber für den gehobenen Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung geeignet ist.

C. Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes:

Dienst in der Lebensmittelüberwachung
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure beträgt mindestens ein Jahr.