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§ 6 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ThürLbVO – Erwerb der Befähigung (1)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn (§ 5 Abs. 1) durch

  1. 1.
    Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    Ausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung nach den §§ 27 und 33,
  3. 3.
    Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 45 bis 47,
  4. 4.
    Anerkennung und Zuerkennung nach den §§ 7, 21 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und 5 sowie § 57 Abs. 4,
  5. 5.
  6. 6.
    Regelung nach § 20 ThürBG.

(2) Durch die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahnen und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach den §§ 28, 34, 40 und 41 erworben.

(3) Andere Bewerber (§ 22 ThürBG) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 48.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).