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§ 56 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Übernahme von Beamten

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 ThürLbVO – Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes (1)

(1) Bei der Einstellung eines Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn der Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden ist. Sie gilt als abgeleistet, soweit der Beamte nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Probezeit in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. Die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(2) Bei der Übernahme eines Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt abweichend von § 9 Abs. 1 zulässig, wenn er in einem seiner letzten Dienststellung gleichwertigen Amt übernommen wird. Wird der Beamte in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt übernommen, so sind die Bestimmungen über Beförderungen anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung eines früheren Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).