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§ 51 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dienstliche Beurteilung

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 ThürLbVO – Periodische Beurteilung (1)

(1) Beamte sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Beamte während der Probezeit.

(2) Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. 1.
    gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. 2.
    ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) Nicht periodisch beurteilt werden

  1. 1.
    Beamte, die sich ein einem Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden,
  2. 2.
    Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A und höher,
  3. 3.
    Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    weitere Gruppen von Beamten nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen von Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen anordnen. Auf schriftlichen Antrag ist einer der in Satz 1 Nr. 3 genannten Beamten in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).