§ 49 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Andere Bewerber
§ 49 ThürLbVO – Probezeit (1)
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
- 1.des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
- 2.des gehobenen Dienstes drei Jahre und sechs Monate und
- 3.des höheren Dienstes vier Jahre.
(2) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.
(3) § 39 gilt entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).