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§ 47 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 ThürLbVO – Feststellung der Befähigung, Probezeit, Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 46 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

(2) Die §§ 26, 32, 38 und 39 gelten entsprechend.

(3) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Bestimmung aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraussetzungen des § 46 sowie der Absätze 1 und 2 eingestellt werden. Eine Einstellung nach Satz 1 ist zulässig, wenn

  1. 1.
    geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    ein dienstliches Interesse besteht.

Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).